VEREINSSATZUNG

des "VEREIN TÜRKISCHER ELTERNBUND SCHWERTE UND UMGEBUNG e.V."

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein Türkischer Elternbund Schwerte und Umgebung e.V.", im Weiteren Bund genannt.
Er hat seinen Sitz in Schwerte. Der Verein soll in das Vereinsregister in Schwerte eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung türkischer Kinder.

Insbesondere:
a) Der Bund arbeitet an der Lösung der Probleme der türkischen Kinder, die im Bereich Kindergarten sowie Schule, berufliche Ausbildung und Privatleben auftreten.
b) Der Bund informiert die Eltern über die Aufgabe und Verantwortung von Schule und Familie soweit es die Entwicklung der Kinder betrifft.
c) Das Bestreben des Bundes ist es, den Eltern die vorhandenen Möglichkeiten des hiesigen Schulsystem, für die Förderung des muttersprachlichen Ergänzungsunterrichts, zu erläutern.
d) Die Pflege der türkischen Kultur ist ein weiterer Zweck.
e) Der Bund strebt an, die Sprachentwicklung türkischer Kinder - sowohl deutsch als auch türkisch - zu unterstützen.
f) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Informationabende in den Kindergärten und Schulen
b) Seminare für die Eltern
c) Vorträge mit Pädagogen und Fachleuten
d) Kulturelle Veranstaltungen
e) Zusammenarbeit des Vereins mit den zuständigen Behörden und Institutionen

§ 4 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig.
b) Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
c) Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
d) Seine Mittel sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks zu verwenden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind Oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sein.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand eingereicht.
Über diesen Antrag entscheidet entsprechend der Satzung der Vorstand.
Dieser kann im Interesse des Vereins den Antrag annehmen oder ablehnen.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das neue Mitglied automatisch der Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds,
b) schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
c) Ausschluss des Mitglieds durch Beschluss (einfache Mehrheit) des Vorstandes wenn,
1) das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
2) es trotz zweimaliger Aufforderung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus seine Beitragsschulden nicht beglichen hat;
3) ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Steht der Ausschluss eines Mitglieds bevor, dann ist das Mitglied während dieser Zeit sowohl von allen ämtern enthoben , als auch von allen Pflichten und Aufgaben entbunden.

§ 7 Beiträge der Mitglieder
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im voraus zu entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch den Vorstand, durch einfache Mehrheit, festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
a) Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
b) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen, unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.
c) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand stellen. Hierbei gilt die in § 8 b) genannte Einladungsfrist.
e) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter und einem Protokollführer, die durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung durch Handzeichen gewählt werden, geleitet.
f) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
g) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1) Entgegennahmen und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
2) Entlastung des Vorstandes,
3) Wahl eines neuen Vorstandes, falls die Amtsdauer erreicht ist,
4) Satzungsänderung,
5) Vereinsauflösung.

§ 10 Beschlüsse
a) Eine Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen eine Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen.
a) b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 11 Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden 7 Personen, die auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden:
1.) ein Vorsitzender
2.) ein stellvertr. Vorsitzender
3.) ein Schriftführer
4.) ein stellvertr. Schriftführer
5.) ein Kassierer
6.) ein stellvertr. Kassierer
7.) ein Beisitzer
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
b) Voraussetzung für die Kandidatur ist eine mindestens 6-monatige Mitgliedschaft.
c) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf.
d) Aufgaben des Vorstandes:
1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins;
2) Er verwaltet die Vereinsmittel und entscheidet über deren Verwendung,
3) Er regelt den Schriftwechsel;
e) Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

f) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
g) Der Vorstand kann bei Bedarf beschließen, dass Tätigkeiten, die über Tätigkeiten der Vereins- und Organämter hinausgehen (z.B. Umsetzung von Projekte) entgeltlich auf der Grundlage eines Honorarvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
h) Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
i) Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
j) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Ausschüsse des Vereins
Der Vorstand kann je nach Bedarf besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
a) Zur änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Einladungsfrist gilt § 8 b entsprechend.
b) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
c) Über die Auflösung entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
d) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den, als gemeinnützig anerkannten, "Verein gegen Kinderarmut Schwerte",die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
e) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren. Im übrigen gelten die Bestimmungen des §§ 48 ff. BGB.